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   BSG, 27.06.1967 - 1 RA 381/65   

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https://dejure.org/1967,7839
BSG, 27.06.1967 - 1 RA 381/65 (https://dejure.org/1967,7839)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1967 - 1 RA 381/65 (https://dejure.org/1967,7839)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1967 - 1 RA 381/65 (https://dejure.org/1967,7839)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zahnersatzzuschüsse des Rentenversicherungsträgers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermessen der BfA - Kostenzuschüsse der BfA - Zahnersatzbehandlungen - Zuschußhöhe - Ausnahmen von der Verwaltungsübung - Zahnersatzzuschuß für Bläser - Inhalt des Zuschußbescheids

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 34
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    .Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen wollte und getroffen hat" sondern auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (S 35 Abs. 1 Satz 3 SGB 10; vgl aUch BSGE 27, 34, 38 : SozR Nr-3 zu 5 1236 RVG).
  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 2/23 B
    In der Entscheidung vom 27.6.1967 (1 RA 381/65 - BSGE 27, 34 = SozR Nr. 3 zu § 1236 RVO) habe das BSG den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Bescheid einer Behörde über eine Ermessensleistung erkennen lassen müsse, welche Überlegungen sie zum Für und Wider bei ihrer Entschließung aufgestellt habe.
  • BSG, 27.02.1980 - 1 RJ 4/79

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Sie entbinden aber nicht von der Verpflichtung, in jedem Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen, die für die Ermessensbildung bedeutsam sein können (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 27, 34, 38 = SozR Nr. 3 zu § 1236 RVO ; BSGE 29, 133, 137 = SozR Nr. 5 zu § 1237 RVO ; BSGE 48, 88, 90 = SozR 2200 § 1236 Nr. 14 S. 25).

    Dieses gesetzliche Ziel, von dem - in ähnlicher Formulierung - § 10 SGB I ausgeht und das gemäß § 2 Abs. 2 SGB I bei der Ermessensausübung zu beachten ist, bedingt eine Betrachtung des Einzelfalles und gebietet Ausnahmen von einer allgemeinen Verwaltungsübung zugunsten des Versicherten dann, wenn besondere Umstände des Falles dies rechtfertigen (BSGE 27, 34, 39 = SozR Nr. 9 zu § 1236 RVO ).

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